Passt Ihre Datenschutzerklärung
zu dem, was Ihr Shop lädt?

Die meisten Datenschutzerklärungen wurden einmal erstellt und seither nicht angefasst. Jedes neue Plugin ändert aber, was der Shop lädt, und die DSGVO verlangt, dass die Erklärung dazu passt.

Die Erklärung muss zum Shop passen, nicht umgekehrt

Art. 13 DSGVO verlangt, über jede Verarbeitung einzeln zu informieren. Ein einmal erstellter Text deckt ab, was zum Zeitpunkt der Erstellung da war. Was seither dazugekommen ist, steht darin nicht.

AngabeFundstelle
Verantwortlicher mit Name und Kontakt
Es braucht den Verantwortlichen mit Namen, nicht nur eine allgemeine Adresse ohne erkennbaren Bezug zum Betreiber.
Art. 13 Abs 1 lit a DSGVO
Rechtsgrundlage je Verarbeitung
Jeder eingebundene Dienst braucht eine eigene Rechtsgrundlage. „Berechtigtes Interesse“ ohne Nennung des Interesses genügt dafür nicht.
Art. 13 Abs 1 lit c DSGVO
Speicherdauer oder Kriterien
„So lange wie nötig“ ist keine Dauer und auch kein Kriterium dafür.
Art. 13 Abs 2 lit a DSGVO
Betroffenenrechte und Beschwerderecht
Das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde in Österreich oder einem Landesbeauftragten in Deutschland.
Art. 13 Abs 2 lit b und d DSGVO
Drittlandtransfer
Sendet ein eingebundener Dienst Daten außerhalb der EU, muss die Erklärung das nennen, meist mit Standardvertragsklauseln als Grundlage.
Art. 13 Abs 1 lit f, Art. 44 DSGVO

Was ein Scan davon zeigt

Er findet jeden Dienst, den Ihr Shop lädt: Tracker, Schriften, Zahlungsanbieter, CDNs, und prüft, ob die Datenschutzerklärung das Thema erwähnt. Er liest die Erklärung nicht Wort für Wort, sondern stellt fest, ob ein Thema überhaupt vorkommt, und nennt das Fehlen eine mögliche Lücke, nie einen Verstoß. Ob eine vorhandene Formulierung rechtlich ausreicht, ist eine Rechtsfrage und beantworten wir nicht. Ob diese Dienste auch vor der Einwilligung laden, prüft er in einem eigenen Durchgang.

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Stand: 26. September 2026. Wir nennen die Fundstelle, damit Sie nachlesen können; eine Rechtsauskunft ist das nicht.