GPSR: was auf jeder
Produktseite stehen muss

Seit 13. Dezember 2024 gilt die Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988. Wer online verkauft, zeigt beim Angebot, wer das Produkt herstellt und wie man ihn erreicht.

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Vier Angaben am Angebot

Art. 19 der Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Angaben müssen eindeutig und gut sichtbar beim Angebot stehen, also auf der Produktseite.

AngabeFundstelle
Hersteller mit Post- und E-Mail-Adresse
Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke des Herstellers, dazu Postanschrift und E-Mail-Adresse, unter denen er erreichbar ist. Sind Sie selbst Hersteller, stehen Ihre Daten dort.
Art. 19 Buchst. a VO (EU) 2023/988
Verantwortliche Person in der EU
Nur wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt: Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person in der Union (Art. 16 Abs 1).
Art. 19 Buchst. b VO (EU) 2023/988
Angaben zur Identifizierung
Eine Abbildung des Produkts, seine Art und sonstige Produktidentifikatoren wie Modell, Typ oder Charge.
Art. 19 Buchst. c VO (EU) 2023/988
Warnhinweise und Sicherheitsinformationen
Was auf dem Produkt, der Verpackung oder einer Begleitunterlage stehen muss, steht auch im Angebot, in der Sprache des Landes, in das Sie liefern.
Art. 19 Buchst. d VO (EU) 2023/988

Schritt für Schritt

  1. Daten sammeln

    Je Hersteller einmal: Name, Postanschrift, E-Mail; bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person. Meist stehen sie auf der Verpackung oder kommen vom Lieferanten.

  2. Shopify

    Unter Einstellungen, Benutzerdefinierte Daten, Produkte Metafelder anlegen (Hersteller, Adresse, E-Mail, verantwortliche Person, Sicherheitshinweise), je Produkt ausfüllen und im Theme-Editor auf der Produktvorlage als Textblock mit dynamischer Quelle einfügen.

  3. WooCommerce

    Germanized und German Market bringen eigene Herstellerfelder mit. Ohne sie: je Hersteller ein Produktattribut oder ein eigenes Feld im Produkt-Template, sichtbar unter dem Preis oder in einem Reiter, der ohne Klick erkennbar ist.

  4. Prüfen

    Eine Produktseite je Hersteller öffnen: stehen Name, Adresse und E-Mail sichtbar da, ohne Anmeldung und ohne PDF?

Fragen

Gilt die GPSR auch für Händler, nicht nur für Hersteller?

Art. 19 trifft jeden Wirtschaftsakteur, der Produkte online auf dem Markt bereitstellt, also auch Händler.

Reicht ein Link auf ein PDF mit Herstellerdaten?

Die Verordnung verlangt eindeutige und gut sichtbare Angaben im Angebot. Ein Download ist ein Umweg; Angaben direkt auf der Produktseite erfüllen das ohne Abwägung.

Was ist mit Dienstleistungen und digitalen Inhalten?

Die GPSR gilt für Produkte. Wer nur Kurse, Software-Lizenzen oder Dienstleistungen verkauft, ist von Art. 19 in der Regel nicht betroffen; der Scan meldet den Punkt nur, wenn er eine Produktseite mit Preis gefunden hat.

Was ein Scan davon zeigt

Er öffnet echte Produktseiten und sucht eine beschriftete Herstellerangabe mit Adresse. Fehlt sie, nennt der Bericht die Seite und wo Sie das Feld in Ihrem Shopsystem anlegen. Ob die Angaben stimmen, kann nur der Händler wissen. Auf denselben Seiten prüft er die Preisangaben.

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Stand: 11. Oktober 2026. Wir nennen die Fundstelle, damit Sie nachlesen können; eine Rechtsauskunft ist das nicht.